"Therapie statt Strafe" - Aufnahme mit § 35 BtMG.
Wir sind nach dem Betäubungsmittelgesetz (§§ 35/36) als Drogentherapieeinrichtung anerkannt. Das heißt, Du kannst, anstatt eine Strafe im Gefängnis abzubüßen, zu uns kommen und nüchternes Leben lernen. Wenn Du aus der Haft heraus zu uns kommen willst, gelten folgende Bedingungen:
- Wir brauchen eine schriftliche Bewerbung
- Wir benötigen von Deiner Drogenberatung oder vom Sozialdienst im Gefängnis eine Stellungnahme, die Deinen Aufenthalt bei den Fleckenbühlern befürwortet
- Dann erhältst Du einen verbindlichen Aufnahmetermin
Ohne diese Formalitäten kann bei einer gerichtlichen Auflage keine Aufnahme bei uns erfolgen. Wir möchten Dich darauf hinweisen, dass die Fleckenbühler keine bequeme Alternative zum Gefängnis sind. Vielmehr gehen wir davon aus, dass Du ernsthaft etwas an Deinem Leben ändern willst. Begreife dies als echte Chance, die Du Dir erarbeitest.
Alle Infos zum § 35 BtMG findest Du beispielsweise hier.

